Satzung des Verbandes
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen "Verband für Bauen im Bestand". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verband für Bauen im Bestand e.V.“.
1.2. Verein hat seinen Sitz in Berlin.
1.3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist die Zusammenführung und Weiterentwicklung eines gemeinschaftlichen Verständnisses, einer fundierten Wissensbasis und einer einheitlichen Haltung aus ökologischer, ökonomischer und sozialer Sicht für „Bauen im Bestand“ in der Immobilienbranche. Der Verein soll das zentrale Gremium werden, dass mit innovativen Methoden als Ratgeber und Wegweiser die Nachhaltigkeitsziele der Bundesrepublik Deutschland im Bestandsgebäudebereich umsetzt und deren Umsetzung unterstützt.
2.2. Der Verein bündelt Kompetenzen, schafft ein gemeinsames umfassendes und lebenszyklusbasierte Verständnis und entwickelt eine klare Haltung zum Bauen im Bestand. Der Verein soll damit den Weg zu angepassten und vereinfachten Normen, Verordnungen und Meinungsbildern ebnen, welche für die Erreichung der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesrepublik Deutschland notwendig und sinnvoll sind. Dabei ist der Verein zentral, nahbar, menschlich, wertschöpfend und Transparenz.
2.3. Die Inhalte des Vereins werden unter anderem in Präsentationen, Vorträgen, Veranstaltungen, Aktivitäten, Schulungen und mit Lobby- und Netzwerkarbeit zur Bewusstseinsbildung einer multinationalen Öffentlichkeit vermittelt.
ZENTRAL Wir bündeln die Kompetenzen rund um den Bestand und stellen die gemeinsame Plattform um zielgerichtet und wegweisend die entscheidenden Fortschritte und Marktstandards der Branche zu gewährleisten.
NAHBAR Der Verein vernetzt die unterschiedlichen Interessen und Kenntnisse der Branche und bietet eine frei zugängliche Anlaufstelle für alle interessierten Menschen zum Thema Bauen im Bestand.
MENSCHLICH Die Immobilienbranche ist verantwortlich für den Lebensraum von Millionen von Menschen. Daher bieten wir eine Unterstützung und Wissenstransfer für alle Menschen zum Thema Bauen im Bestand an.
WERTSCHÖPFEND Durch die gezielte Weiterbildung und Ausbildung von Fachkräften blickt der Verein wertschöpfend und zuversichtlich in die Zukunft zur Lösung der Herausforderungen im Bestand
TRANSPARENT Durch eine offene CO2-Buchführung und Veröffentlichung der CO2 Bilanz ist der Verein der Transparenz verpflichtet und soll Vorbild in der Nachhaltigkeitsdarstellung sein.
3. Kompetenzgruppen
3.1. Zum fachlichen Diskurs relevanter Themen richtet der Vorstand Kompetenzgruppen aus dem Kreis der Mitglieder ein. Diese organisieren sich selbst und wählen eine Kompetenzgruppen leitende und eine stellvertretende Person, die jeweils vom Vorstand zu bestätigen sind.
3.2. Zur Bearbeitung von konkreten Aufgabenstellungen können aus der Mitgliederversammlung Projektanträge initiiert werden, die in den Kompetenzgruppen
bearbeitet werden. Über die Bewilligung der Projektanträge sowie über die Veröffentlichung der erzielten Ergebnisse entscheidet der Vorstand.
3.3. Der Vorstand kann Kompetenzgruppen durch einen Beschluss auflösen, ruhen lassen oder neu besetzen. Zum Zeitpunkt eines Auflösungsbeschlusses laufende Projekte sind von der Kompetenzgruppe abzuschließen oder auf eine andere Kompetenzgruppe überzuleiten.
3.4. Alles weitere regelt eine vom Vorstand in Abstimmung mit den Kompetenzgruppenleitungen zu beschließende Geschäftsordnung für die Kompetenzgruppen.
4. Mitglieder
4.1. Der Verein hat folgende Arten der Mitgliedschaft
4.1.1. Natürliche Personen als Mitglieder (Persönliche Mitgliedschaft)
4.1.2. Unternehmen als Mitglieder (Firmenmitgliedschaft)
4.1.3. Gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen, Träger sowie der öffentlichen Hand sowie Anstalten des öffentlichen Rechts als Mitglieder (Fördermitgliedschaft)
4.1.4. Natürliche Personen als Ehrenmitglieder
4.2. Für eine Mitgliedschaft nach Ziffer 4.1.1 kann sich jede Einzelperson bewerben, die eine inhaltliche Motivation in Bezug zu den Vereinszwecken gemäß § 2 dieser Satzung hat, so dass ein positiver Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele zu erwarten ist.
4.3. Für eine Mitgliedschaft nach Ziffer 4.1.2 kann sich jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform (GmbH, AG, oHG, KG, SE, etc.) und seinem Unternehmenssitz bewerben, das eine inhaltliche Motivation in Bezug zu den Vereinszwecken gemäß § 2 dieser Satzung hat, so dass ein positiver Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele zu erwarten ist.
4.4. Für eine Mitgliedschaft nach Ziffer 4.1.3 können sich eingetragene Vereine und gemeinnützigen Einrichtungen (e.V., gGmbH, etc.) sowie Stiftungen und jeder Träger der öffentlichen Hand (Kommune, Bundesland, Bund) und deren Behörden sowie Anstalten des Öffentlichen Rechts bewerben, welche eine inhaltliche Motivation in Bezug zu den Vereinszwecken gemäß § 2 dieser Satzung hat, so dass ein positiver Beitrag zur Erreichung der Vereinsziele zu erwarten ist.
4.5. Die Mitgliederversammlung kann herausragende Persönlichkeiten für besondere Verdienste um den Verein oder die Verwirklichung der Vereinsziele zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4.6. Sämtliche Mitgliedschaften gewähren das gleiche Stimmrecht unter Beachtung von § 11.3 in der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitgliedschaften verleihen die gleichen Rechte, soweit nicht nachfolgend in dieser Satzung anderes geregelt ist.
5. Aufnahmeverfahren
5.1. Der Antrag auf Mitgliedschaft wird von der antragstellenden Person bzw. im Falle von Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3 von organschaftlichen Vertretern in vertretungsberechtigter Zahl schriftlich oder in elektronischer Form an den Vorstand gerichtet. Der Antrag hat den Bezug der antragstellenden Person zum Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung zu enthalten.
5.2. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand.
5.3. Durch die Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags entsprechend dieser Satzung und einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
6.2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es kann für die Veranstaltungen ein Beitrag erhoben werden.
6.3. Falls ein Mitglied in Kompetenzgruppen oder sonstigen Gremien des Vereins mitwirkt, in dem urheberrechtlich schutzfähige Werke er- oder bearbeitet werden, überlässt das Mitglied sämtliche urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte dem Verein zur ausschließlichen Wahrnehmung. Personenvereinigungen oder juristische Personen, die Mitglieder in Kompetenz- und Projektgruppen oder sonstige Gremien im Sinne von vorstehendem Satz 1 entsenden, verschaffen dem Verein die aus dem in der Person des Mitarbeiters entstehenden Urheberrechte resultierenden Nutzungs- und Verwertungsrechte zur ausschließlichen Wahrnehmung. Ein Anspruch des Mitgliedes oder der mitarbeitenden Person auf Beteiligung an den vom Verein aus seiner Wahrnehmung dieser Rechte entstehenden Einnahmen entsteht nicht.
6.4. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
6.5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren. Die Mitglieder nach Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3 benennen darüber hinaus ihre organschaftlichen Vertreter.
7. Mitgliedsbeitrag
7.1. Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Bis zu einem abweichenden Beschluss gilt als Mitgliedsbeitrag pro Jahr ein Beitrag in Höhe von 100,00 € für Mitglieder im Sinne von Ziffer 4.1.1, ein Beitrag von 1.000,00 € für Mitglieder im Sinne von Ziffer 4.1.2 sowie ein Beitrag von 500,00 € netto pro Jahr für Mitglieder im Sinne von Ziffer 4.1.3. Mitglieder im Sinne von Ziffer 4.1.1, die im Beitragsjahr das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind vom Mitgliedschaftsbeitrag befreit. Der Beitrag ist auf entsprechende Rechnung zu leisten. Bei einem unterjährigen Eintritt in den Verein ist ab dem 1.7. eines Kalenderjahres für das erste Mitgliedschaftsjahr die Hälfte des jeweiligen Beitrags zu leisten.
7.2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7.3. Bei Nachweis einer negativen CO2-Bilanz (mindestens emissionsneutral) wird der Mitgliedschaftsbeitrag für das Jahr erlassen.
8. Erlöschen der Mitgliedschaft
8.1. Die Mitgliedschaft endet durch
8.1.1. freiwilligen Austritt,
8.1.2. Ausschluss aus wichtigem Grund oder
8.1.3. Tod eines Mitglieds im Sinne von Ziffer 4.1.1 bzw. Abschluss der Liquidation eines Mitglieds im Sinne von Ziffer 4.1.2 oder 4.1.3
8.1.4. Streichung aus der Mitgliederliste.
8.2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September des selben Jahres erklärt werden.
8.3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere
grobe Verstöße gegen die Satzung oder ein die Ziele und Interessen des Vereins grob schädigendes Verhalten.
8.4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor seiner Entscheidung gewährt der Vorstand dem Mitglied rechtliches Gehör binnen eines Zeitraumes von mindestens vier Wochen. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mit. Mit Absendung des Schreibens ruhen sämtliche Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese Berufung muss schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Ausschließungsentscheidung bei dem Vorstand eingehen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
8.5. Aus dem Mitgliederverzeichnis wird ein Mitglied mit sofortiger Wirkung gestrichen, wenn es den vollständigen Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb von vier Wochen – auf einem Vereinskonto eingehend – nach der zweiten Mahnung zahlt. In der zweiten Mahnung wird das Mitglied auf die mögliche Streichung gemäß dieser Vorschrift hingewiesen. Die zweite Mahnung erfolgt postalisch frühestens vier Wochen nach Fälligkeit des Beitrags.
9. Organe des Vereins
9.1. Organe des Vereins sind
9.1.1. die Mitgliederversammlung und
9.1.2. der Vorstand.
9.1.3. Der Verein kann zudem nach Maßgabe dieser Satzung einen Beirat errichten und/oder Geschäftsführer:innen im Sinne des § 30 BGB bestellen. In diesen Fällen sind der Beirat und die Geschäftsführer:innen ebenfalls Organe des Vereins.
10. Mitgliederversammlung
10.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Der Ort muss am Sitz des Vereins oder in einer anderen Stadt in Deutschland mit mehr als 100.000 Einwohnern sein.
10.2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen, kann jedoch durch den Vorstand um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt werden.
10.3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von drei Wochen. Die Frist beginnt am Tage nach der Versendung der Einladung; der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht mitgerechnet. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
10.4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung entsprechend der Regelungen in Ziffer 10.3 den Mitgliedern mitzuteilen.
10.5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
10.5.1. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
10.5.2. die Entlastung weiterer Organe, soweit vorhanden;
10.5.3. die Änderung oder Neufassung der Satzung;
10.5.4. der Erlass, die Änderung oder Neufassung einer Beitragsordnung;
10.5.5. die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
10.5.6. die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
10.5.7. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
10.5.8. die Wahl der Kassenprüfer:innen;
10.5.9. Zustimmung zu Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
10.5.10. Zustimmung zu Geschäften des Vereins mit einem Jahresvolumen von > 25.000 EUR oder einem Gesamtvolumen von >50.000 EUR, soweit diese nicht bereits im den Haushaltsplan genehmigt sind;
10.5.11. die Beschlussfassung über die Umwandlung oder Auflösung des Vereins;
10.5.12. Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands;
10.5.13. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
10.5.14. sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
11. Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
11.1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden. Soweit der Vorstand im Rahmen seiner Tätigkeit Dritte beauftragt
(Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter, Rechtsanwälte, CO2-Auditoren), können diese im Rahmen ihres Auftrags in der Mitgliederversammlung anwesend sein (Berichterstattung, Protokollierung, Beratung des Vorstands).
11.2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geführt. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte eine Versammlungsleitung. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist von der Mitgliederversammlung ein:e Protokollführer:in zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch die Versammlungsleitung bekanntzugeben.
11.3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, soweit sich nicht aus § 4 etwas anderes ergibt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Bei Mitgliedern im Sinne von Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3 nimmt das Stimmrecht ein organschaftlicher Vertreter oder eine durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene angestellte Person wahr.
11.4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, unbeschadet des § 16.
11.5. Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder, soweit nicht ein anderes Verfahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wird. Wahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt.
11.6. Der Vorstand kann mit der Ladung zur Mitgliederversammlung bestimmen, dass die Mitgliederversammlung per Videokonferenz (Zoom o.ä.) abgehalten wird, wenn er die Voraussetzung (Host des Meetings) hierfür schafft und bereits über die technischen Voraussetzungen und den Zugriff informiert. Endgeräte bei den Mitgliedern müssen nicht beschafft werden.
11.7. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren und innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per E-Mail zuzuleiten.
12. Vorstand
12.1. Der Vorstand besteht mindestens aus
12.1.1. dem 1. Vorsitzenden; (nachfolgend auch „Vorstandsvorsitzender“ genannt)
12.1.2. dem 2. Vorsitzenden.
12.2. Soweit der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht und mehr als zwei Mitglieder an einer Beschlussfassung des Vorstands teilnehmen, steht dem 1. Vorsitzenden bei Beschlussfassungen Stimmengleichheit ein Mehrstimmrecht zu. Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden steht dem 2. Vorsitzenden kein Mehrstimmrecht zu.
12.3. Die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied einzeln. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die Mitgliederversammlung kann bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern bestimmen, diese bilden allerdings nicht den Vorstand iSd. § 26 BGB.
12.4. Soweit der Verein ein Vorstandsmitglied mit der Funktion Schatzmeister schafft, bildet dieses neben dem 1. und 2. Vorsitzenden – abweichend von Ziffer 12.3 - ebenfalls den Vorstand iSd. § 26 BGB.
12.5. Wählbar als Vorstandsmitglied sind Mitglieder des Vereins iSv. Ziffer 4.1.1 sowie Organmitglieder von Mitgliedern iSv. Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3, wobei jedes Mitglied iSv. Ziffer 4.1.2 und Ziffer 4.1.3 nur jeweils ein Organmitglied zur Wahl in den Vorstand benennen darf. Um die Diversität des Vereins angemessen zu gewährleisten, kann zudem in den Fällen, in denen Organmitglieder oder Angestellte eines Mitglieds nach Ziffer 4.1.2 oder 4.1.3 zugleich Mitglieder des Vereins iSv. Ziffer 4.1.1. sind, nur eine dieser Personen in den Vorstand gewählt werden. Stellen sich mehrere dieser Personen zur Wahl, so wird nur die Person in den Vorstand gewählt, die die höchste Stimmzahl bei der Wahl erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
12.6. Scheidet ein als Organmitglied gewählter Vorstand bei dem betreffenden Mitglied iSv. Ziffer 4.1.2 oder Ziffer 4.1.3 aus dem dortigen Organ aus und ist es nicht zugleich Vereinsmitglied iSv. Ziffer 4.1.1, so endet die Amtszeit als Vorstand des Vereins automatisch. Der freiwerdende Posten im Vorstand ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung neuzubesetzen.
12.7. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht nach der Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung zugewiesen sind oder er die betreffende Aufgabe auf ein anderes Organ (Beirat, Geschäftsführung) delegiert hat, u.a. für folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Führen der Bücher;
d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
e) Erstellung der CO2-Bilanz des Vereins
f) Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
g) Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeiter:innen;
h) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
i) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
12.8. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre nachfolgenden Personen gewählt sind.
12.9. Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann zudem eine Vergütung des Vorstands beschließen.
12.10. Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Entsprechendes gilt für Beiratsmitglieder.
13. Geschäftsführung
13.1. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer:in als besonderen Vertreter:in im Sinne von § 30 BGB bestellen. Der Vorstand kann diese Geschäftsführung jederzeit abberufen. Geschäftsführer:innen müssen keine Vereinsmitglieder sein.
13.2. Die weiteren Regelungen zur Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung zu regeln, die vom Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen ist. Die Geschäftsordnung muss insbesondere die Aufgaben, die vom Vorstand auf die Geschäftsführung delegiert werden, abschließend aufzählen.
14. Beirat
14.1. Der Vorstand kann einen Beirat als Beratungsgremium einsetzen. Der Beirat muss mindestens zur Hälfte aus Vereinsmitgliedern bzw. deren Organen zusammengesetzt sein. Der Beirat berät den Vorstand bei seinen Aufgaben.
14.2. Die weiteren Regelungen zum Beirat sind in einer Geschäftsordnung des Beirats zu regeln, die vom Vorstand aufgestellt und der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen ist.
15. Jahresabschluss, Haushaltsplan und CO2-Bilanz
15.1. Der Vorstand stellt den Jahresabschluss und der CO2-Bilanz in den ersten 6 Monaten für das Vorjahr auf und legt ihn dann den Kassenprüfern zur Prüfung vor.
15.2. Der Haushaltsplan für das kommende Jahr und der nach Ziffer 15.3 geprüfte Jahresabschluss ist der ordentlichen Hauptversammlung mit der Einladung und Tagesordnung vorzulegen.
15.3. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung, den Jahresabschluss und die CO2 Emissionen, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab. Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.
16. Auflösung/Aufhebung des Vereins
16.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
16.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
16.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
16.4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit fällt das nach Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen an die Bundesstiftung Baukultur in Potsdam mit der Auflage, dieses im Sinne der Zielsetzung des Vereins für immobilienwissenschaftliche Zwecke zu verwenden.